Kirchenvorstand

Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand unserer Pfarrei St. Michael Werdohl-Neuenrade setzt sich für die Wahlperiode 2018-2021 wie folgt zusammen:

Vorsitzender: Pater Kamil Pawlak, Pfarrer

1. stellvertretender Vorsitzender: Herr Dieter Gierse
2. stellvertretende Vorsitzende: Frau Monika Ante

Verbandsvertretung Dienstleistungsverbund:
Herr Georg Andratschke
Herr Wilfried Arlt

Verbandsvertretung Kita-Zweckverband:
Frau Monika Ante
Herr Jörg Kenter
Frau Ulrike Wurm

Verbandsvertretung des Kreisdekanates:
Herr Josef Brockhagen
Herr Martin Hempel jun.

Vertreter PGR und Förderverein Neuenrade:
Herr Heinz-Dieter Lob

Steuerungsgruppe PEP:
Frau Monika Ante
Herr Dieter Gierse

Der Kirchenvorstand bildet in seiner konstituierenden Sitzung Sachausschüsse. Diese bereiten ihre Sachthemen vor und erarbeiten auch den Beschlussvorschlag als Empfehlung für die Kirchenvorstandsitzung. Dadurch ist in der Regel eine sachbezogene kompetente Information für alle Vorstandsmitglieder in der Sitzung möglich.

Unsere Sachausschüsse:

Finanzausschuss:
Herr Georg Andratschke
Herr Manfred Buchta
Herr Dieter Gierse
Herr Heinz-Dieter Lob

Immobilienausschuss:
Herr Wilfried Arlt
Herr Josef Brockhagen
Herr Manfred Buchta
Herr Martin Hempel, jun.

Personalausschuss:
Frau Monika Ante
Herr Jörg Kenter
Frau Ulrike Wurm

Friedhofsausschuss:
Herr Georg Andratschke
Herr Josef Brockhagen
Herr Manfred Buchta
Herr Martin Hempel, jun.

Kindergartenausschuss:
Frau Monika Ante
Herr Jörg Kenter
Frau Ulrike Wurm

Allgemeine Informationen:

Der Kirchenvorstand ist nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der Pfarrei gewählt. Das Amt der gewählten Mitglieder dauert sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Das Amt des Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt.
Beschlüsse der Kirchenvorstände werden demokratisch durch Stimmenmehrheit der Erschienenen Mitglieder gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst der Vorsitzende (leitende Pfarrer).

Aufgaben des Kirchenvorstandes:

1. Rechtsgrundlage:
Die Rechtsgrundlage für den Kirchenvorstand ist im Kirchenrecht für die ganze katholische Kirche verankert. Das Kirchenrecht ist zusammen gefaßt im „Codex Juris Canonici“. Daneben gibt es noch ergänzende Vorschriften der einzelnen Bistümer. In unserem Bistum wird der Kirchenvorstand von den Gemeindemitgliedern direkt gewählt.

Der Kirchenvorstand ist die körperliche Vertretung der juristischen Person „Kirchengemeinde“. Das heißt, wenn die Kirchengemeinde einen Vertrag mit anderen Personen schließen will, so tut sie dies durch die Mitglieder des Kirchenvorstands. Wenn man dies bildlich darstellen will, so kann man sagen: der Kirchenvorstand ist Ohr, Gehirn, Mund, und Hand der Kirchengemeinde.

2. Aufgaben in unserer Pfarrei:
– Der Kirchenvorstand verwaltet die Einrichtungen und das Vermögen der Pfarrei.
– Er ist verantwortlich für die Aufstellung, Überwachung des Haushaltsplanes und für die Verabschiedung der Jahresrechnung.
– Er ist Dienstgeber für alle Angestellten der Pfarrei.
– Er vergibt und verwaltet Erbbaurechte.
– Er sorgt für die Unterhaltung und Instandhaltung der Immobilien.
– Teilweise kommt auch die Mitarbeit in den Gremien der Pfarrei hinzu.
– Von zunehmender Bedeutung für die Arbeit des Kirchenvorstandes ist außerdem die Entlastung des Pfarrers von Verwaltungsaufgaben.

3. Arbeitsweise:
Der Kirchenvorstand berät in Sitzungen die anstehenden Themen und faßt anschließend zu dem Thema einen Beschluss. Die Ausführung des Beschlusses liegt je nach dem Sachverhalt beim Pfarrer, beim Verwaltungsleiter, oder bei einem anderen Vorstandsmitglied.

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